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Dies ist die Vertragsnorm, die bei Werkverträgen für die Ausführung und Abrechnung zugrunde gelegt werden sollte. Sie regelt, welche Angaben eine Leistungsbeschreibung enthalten muss, welche Baustoffe einzusetzen sind, welche Ausführungsnormen gelten, welche Toleranzen einzuhalten sind und was eine Nebenleistung ist oder was als besondere Leistung zusätzlich zu vergüten ist.

Insbesondere im Freien dient Gussasphalt als Belag, d.h. als Nutzschicht auf Verkehrsflächen, Wegen, Plätzen und Verladerampen sowie als Schutzschicht über bahnenförmigen Abdichtungen. Gussasphaltbeläge sind witterungsunempfindlich, verschleißfest und können, z. B. durch farbige Abstreusplitte, interessant gestaltet werden.
Gussasphaltbeläge sind dauerhaft und verschleißfest; sie bieten auf Verkehrsflächen auch noch nach langer Nutzung griffige, d.h. verkehrssichere Fahrbahnen. Nicht umsonst enthalten etwa 46% der Bundesautobahnen Gussasphaltdeckschichten. Teilweise liegen diese Deckschichten über 40 Jahre ohne jede Erhaltungsmaßnahme.
Auch viele Städte bevorzugen Gussasphaltdeckschichten insbesondere auf kombinierten Verkehrsflächen, d.h. wenn Straßenbahnen und öffentlicher Verkehr die Straße gemeinsam nutzen.
Da Gussasphalt nach dem Einbau – im Gegensatz zu allen anderen Asphaltarten – keine Verdichtung durch Walzen erfordert, sondern nach dem Auskühlen auf Umgebungstemperatur genutzt und befahren werden kann, bietet er sich auf allen Flächen kann, auf denen man keine maschinellen Einbaugeräte und vor allem keine Walzen einsetzen kann.
Auf diesen Flächen wird Gussasphalt von Hand eingebaut und je nach Nutzung in noch heißem Zustand mit Sand abgerieben oder mit Splitt abgestreut. Verkehrsflächen sollten immer mit Splitt aufgeraut werden, um auch bei Nässe eine griffige Oberfläche zu erhalten.
Gussasphaltbeläge werden nicht von Tausalz angegriffen und können auch im Winter eisfrei und sicher genutzt werden.
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